Fahrzeugklassen​

B & BF17 - B96 - BE - MO - AM - A1 - A2 - A - B196 - B197

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B & BF17

Fahrzeugart Pkw und leichte Lkw
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern: - die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder - die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt. Mindestalter: 18 beim Begleiteten Fahren 17 bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer (nachvorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung) 17 Geltungsdauer: ohne Befristung Vorbesitz erforderlich: NEIN Beinhaltet Klasse: AM, L Sehvermögen: Sehtest Erste Hilfe: Erste-Hilfe-Kurs
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B96

Fahrzeugart Pkw oder leichter Lkw und Anhänger
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit einer zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3500 kg und nicht mehr als 4250 kg Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre bei begleitetem Fahren mit 17) Befristung: Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist unbefristet gültig Hinweise: Der Erwerb der Berechtigung durch eine Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.
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BE

Fahrzeugart Pkw oder leichter Lkw und Anhänger
Fahrzeugart Pkw oder leichter Lkw und Anhänger Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B (Pkw oder leichter Lkw) und Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg und einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von mehr als 3.500 kg. Die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist auf 3.500 kg begrenzt. Mindestalter: 18 beim Begleiteten Fahren 17 Geltungsdauer: ohne Befristung Vorbesitz erforderlich: Ja, Klasse B Beinhaltet Klasse: keine Sehvermögen: Sehtest Erste Hilfe: Erste-Hilfe-Kurs
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MO

Mofa-Prüfbescheinigung Fahrzeugart Mofa
Mofa-Prüfbescheinigung Fahrzeugart Mofa Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbeln -, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein. Die Mofa-Prüfbescheinigung ist keine Fahrerlaubnis im Sinne des klassifizierten Fahrerlaubnisrechts. Mindestalter: 15 Geltungsdauer: ohne Befristung Vorbesitz erforderlich: NEIN Beinhaltet Klasse: Keine
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AM

leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge
- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen mit: • Hubraum max. 50 cm³ • bbH max. 45 km/h • Leistung max. 4 kW - dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen mit: • Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor • Hubraum max. 500 cm³ bei Selbstzündungsmotor • bbH max. 45 km/h • Leistung max. 4 kW • Leermasse max. 270 kg • nicht mehr als 2 Sitzplätze - leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen mit: • Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotor • Hubraum max. 500 cm³ bei Selbstzündungsmotor • bbH max. 45 km/h • Leermasse max. 425 kg • nicht mehr als 2 Sitzplätze • Leistung max. 6 kW • Leistung max. 4 kW bei Straßen-Quads Mindestalter: 16 Mindestalter: 15 (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Hessen, Saarland) Geltungsdauer: ohne Befristung Vorbesitz erforderlich: NEIN Beinhaltet Klasse: keine Sehvermögen: Sehtest Erste Hilfe: Erste-Hilfe-Kurs Geltungsdauer: ohne Befristung Vorbesitz erforderlich: NEIN Beinhaltet Klasse: A1, AM Sehvermögen: Sehtest Erste Hilfe: Erste-Hilfe-Kurs
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A1

Fahrzeugart Leichtkrafträder
Fahrzeugart Leichtkrafträder - Krafträder der Klasse A (Leichtkrafträder) mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,1 kW / kg - Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h mit einer Leistung bis 15 kW Mindestalter: 16 Geltungsdauer: ohne Befristung Vorbesitz erforderlich: NEIN Beinhaltet Klasse: AM Sehvermögen: Sehtest Erste Hilfe: Erste-Hilfe-Kurs
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A2

Fahrzeugart Mittelschwere Krafträder
Fahrzeugart Mittelschwere Krafträder Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Leistung: maximal 35 kW. Verhältnis Leistung zu Leermasse: maximal 0,2 kW/kg. Mindestalter: 18 Geltungsdauer: ohne Befristung Vorbesitz erforderlich: NEIN Beinhaltet Klasse: A1, AM Sehvermögen: Sehtest Erste Hilfe: Erste-Hilfe-Kurs
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A

Fahrzeugart Schwere Krafträder
Fahrzeugart Schwere Krafträder - „Schwere“ Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h - Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW Mindestalter: 24 Jahre 20 Jahre nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A Geltungsdauer: ohne Befristung Vorbesitz erforderlich: NEIN Beinhaltet Klasse: A2, A1, AM Sehvermögen: Sehtest Erste Hilfe: Erste-Hilfe-Kurs
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B196

Fahrzeugart Leichtkrafträder
Fahrzeugart Leichtkrafträder Mindestalter: 25 Geltungsdauer: ohne Befristung Vorbesitz erforderlich: mind. 5-jährigen Vorbesitz der Klasse B
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B197

Fahrzeugart Leichtkrafträder
Ab dem 01.04.2021 gibt es die Möglichkeit für den Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse B die hauptsächliche praktische Ausbildung sowie die Prüfungsfahrt mit einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe zu absolvieren, ohne dass die Fahrerlaubnis letztlich auf Automatikfahrzeuge beschränkt wird. Diese Beschränkung war bisher der Fall und wurde mit der Schlüsselzahl 78 im Führerschein dokumentiert. Man durfte dann, auch im Ausland, nur Automatikfahrzeuge fahren. Nun gibt es ab dem 01.04.21 die Schlüsselzahl 197, die diese Beschränkung entfallen lässt.

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